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Finanzordnung

§ 1 Kassengeschäfte

Die Kasse (Kassierer/in) ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Abgesehen kleineren Barzahlungen hat sich der Zahlungsverkehr über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über diese Konten ist der Vereinskassierer gemeinsam mit dem Vereinsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter verfügungsberechtigt. In Verhinderung des Kassierers tritt an dessen Stelle der Vorsitzende oder dessen Vertreter. Der Kassierer hat nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 2 Aufgaben des Kassierers

Der Vereinskassierer ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Ihm obliegt es, zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Unkostenabrechnung zu überprüfen und ggf. richtigzustellen Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeigt nachkommen, hat der Kassierer nach einer erneuten erfolgslosen Zahlungsaufforderung dem Vorstand zu melden.

§ 3 Rechts- u. Finanzgeschäfte

Der Abschluss von Verträgen sowie jegliches Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten sind dem Vorstand vorbehalten. Verbindlichkeiten, die über den Betrag von € 750 im Einzelfall nicht hinausgehen, können vom Kassierer selbst eingegangen werden.

 

§ 4 Kassenprüfung

Rechtzeitig vor jeder Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse des Vereins einer eingehenden Prüfung zu unterzeihen und einen Prüfbericht zu erstellen. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und sämtliche Belege zu gewähren.

§ 5 Aufnahmegebühren

Es werden ab 1. Januar 2016 keine Aufnahmegebühren erhoben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die angegebenen Beiträge beziehen sich auf:   vierteljährlich | halbjährlich | jährlich

Schüler/Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr:  26,50 €  | 51,00 €  | 99,00 €

Ermäßigter Beitrag für Auszubildende und Studenten       26,50 €  | 51,00 €  | 99,00 €

Senioren  35,00 € | 65,00 € | 120,00 €

Familienbeitrag  80,00 €  | 150,00 €  | 280,00 €

Freund und Förderer des BV 69 (Passive Mitgliedschaft)   30,00 €

Die Berechtigung zum ermäßigten Beitrag ist jährlich durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, ansonsten wird das säumige Mitglied auf Vollbeitrag gesetzt. (Stichtag ist der 1.10. eines jeden Jahres.)

§ 7 Zahlungsrückstände

Mitglieder. die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, erhalten zunächst vom Kassierer eine Rechnung.

 

Kommen sie dieser Zahlungsaufforderung nicht nach, wird die 1. Mahnung zugestellt. Nach dem auch die 1. Mahnung nicht entsprochen wird, erhält das säumige Mitglied nach einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen die 2. Mahnung. Mit Ausstellung der 2. Mahnung wird gleichzeitig ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 Euro erhoben.

 

Sollte auch nach der 2. Mahnung keine Zahlung eingegangen sein, wird dem Mitglied in der 3. Mahnung mitgeteilt, dass ein Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt wird. Der Versäumniszuschlag für die 3. Mahnung beträgt 7,50 Euro. Mit dem Datum des beantragten Mahnbescheides erlischt automatisch die Mitgliedschaft im BV 69 Velbert e.V.. Der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge und Gebühren müssen entrichtet werden. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von einem Mahnbescheid absehen.

§ 8 Aufwandsentschädigung

Für Fahrten, die im Auftrag des Vereins durchgeführt werden, kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,20€/km beantragt werden. Darunter fallen sämtliche Schüler- u. Jugendfahrten zu Konferenzen, Tagungen und Pflichtveranstaltungen. Fahrten innerhalb des Stadtgebietes von Velbert sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 9 Schlussbestimmung

Über alle Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung im Einzelnen nicht festlegt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.

 

Velbert, den