Finanzordnung
Finanzordnung § 1 Kassengeschäfte Die Kasse (Kassierer/in) ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Abgesehen kleineren Barzahlungen hat sich der Zahlungsverkehr über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über diese Konten ist der Vereinskassierer gemeinsam mit dem Vereinsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter verfügungsberechtigt. In Verhinderung des Kassierers tritt an dessen Stelle der Vorsitzende oder dessen Vertreter. Der […]
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